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Rückfragepool - Neuausschreibung PQS

Neuausschreibung der PQ Stellen
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Frage 1:
Was ist die Aufgabe einer Präqualifizierungsstelle?

Antwort:
Die Präqualifizierungsstelle führt die Präqualifizierung im Auftrage des PQ-Vereins durch. Hierzu überprüft Sie die durch das zu präq. Unternehmen eingereichten Unterlagen auf Übereinstimmung und Plausibilität hinsichtlich der Vorgaben der Leitlinie, Anlage 1 und Anlage 2. Nach positivem Überprüfungsergebnis müssen die Unterlagen digitalisiert werden und über die Schnittstelle des PQ-Servers bereitgestellt werden.

Frage 2:
Wie ist die Schnittstelle zur Bereitstellung der Daten PQ-Stelle/PQ-Verein definiert?

Antwort:
Die Übertragung/Empfang erfolgt erfolgt im JSON Format über eine RESTful API seitens des PQ Servers. Entsprechende Schemata stehen bei den Ausschreibungsunterlagen (EDV-technische Umsetzung) zum Download zur Verfügung .

Frage 3:
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Dokumentation der datentechnischen Systemvoraussetzungen und der Kompatibilität sowie die Präsentation des Systems nachgewiesen werden (E. Nachweise zu C Buchstabe d)?

Antwort:
Die datentechnischen Systemvoraussetzungen, die Kompatibilität und die Präsentation des Systems sind voraussichtlich ab Herbst 2026 auf Anforderung nachzuweisen.

Frage 4:
Muss die Dokumentation der datentechnischen Systemvoraussetzungen bereits mit der Bewerbung eingereicht werden?

Antwort:
Die Dokumentation der datentechnischen Systemvoraussetzungen ist voraussichtlich ab Herbst 2026 auf Anforderung nachzuweisen.

Frage 5:
Wie begründet sich der geschätzte Gesamtwert des Auftrags von rund 28 Mil. €?

Antwort:
Der geschätzte Wert ergibt sich aus den Entgelten von ca. 600€/Unternehmen je Jahr über die Vertragslaufzeit von 5 Jahren für ca. 9500 präqualifizierte Unternehmen insgesamt.

Frage 6:
Wie viele Unternehmen sind bereits in die Liste der präqualifizierten Unternehmen aufgenommen worden?

Antwort:
Der Stand des amtlichen Verzeichnisses am 23.02.2026 beträgt 9555 präqualifizierte Unternehmen

Frage 7:
Gemäß Punkt E zu C e) muss mit dem Angebot bereits eine „Dokumentation der datentechnischen Systemvoraussetzungen und der Kompatibilität, Präsentation des Systems“ beigefügt werden. Des Weiteren „Bewerber müssen zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich ab Herbst 2026) auf Anforderung des Vereins das EDV-technische System präsentieren und die Einhaltung der Anforderungen gemäß Buchst. d) nachweisen.“
a) In welcher Form soll die Dokumentation eines Systems erfolgen, welches noch nicht vorhanden sein kann, da mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung noch eine Übertragung der Daten über ein XML-System erfolgt?
b) Ist die Dokumentation auf Grundlage von JSON oder XML erforderlich?
c) Bis zu welchem Zeitpunkt soll die Umstellung auf JSON erfolgen?

Antwort:
zu a) Die Dokumentation der datentechnischen Systemvoraussetzungen ist voraussichtlich ab Herbst 2026 nachzuweisen und soll die hardwaretechnische/softwaretechnische Umsetzung zur Verwaltung und Übertragung der Daten von der PQS zum Server des PQ-Vereins darlegen. Hierzu gehören auch alle sicherheitsrelevanten Angaben sowie der Datenschutz und die Einhaltung der Vorgaben durch die Akkreditierung.
zu b) Die Datenübertragung, die Gegenstand der Ausschreibung ist erfolgt über JSON (siehe Ausschreibungsunterlagen)
zu c) Ein Testsystem zur Übertragung per JSON vom PQ Verein steht zur Verfügung. Ab 01.11.2026 erfolgt die Datenübertragung PQS-> amtliches Verzeichnis PQ-VOB per JSON

Frage 8:
Bei den gemäß der Ausschreibung unter Punkt E zu D a) einzureichenden Unterlagen, werden personenbezogene Daten abgefragt. Wenn eine Weitergabe der Daten den Datenschutzbestimmungen des Bewerbers widerspricht oder ein Mitarbeiter die Weitergabe verweigert, ist der fehlende Nachweis ein Ausschlussgrund, obwohl geltendes Recht berücksichtigt wird? Wie wird sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten nur im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens verwendet werden?

Antwort:
Grundsätzlich ist es Sache des Bewerbers hinsichtlich der für die Bewerbung notwendigen Daten von den Mitarbeitern eine datenrechtliche Zustimmung einzuholen. Der Konzessionsgeber ist bei aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigerten Angaben/Unterlagen nicht in der Lage, festzustellen, in welcher Qualität die Leistungserbringung zu erwarten ist. Fehlende Nachweise führen nicht zum Ausschluss, aber zu Abwertung beim Zuschlagskriterium „Berufserfahreng“, dem entsprechend der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die höchste Bedeutung zukommt.
Personenbezogene Daten werden nur vorübergehend gespeichert. Für die Durchführung des Konzessionsvertrages nicht erforderliche personenbezogene Daten werden entsprechend § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen 3 Jahre nach Zuschlagserteilung gelöscht. Eine Weitergabe persönlicher Daten erfolgt ausschließlich an mit der Wertung betraute Personen.

Frage 9:
Bis zu welcher Ebene werden die unter Punkt E zu D a) einzureichenden Unterlagen benötigt? Werden diese auch von Sachbearbeitern benötigt, die keine Entscheidung über die Gültigkeit der eingereichten Unterlagen treffen, d.h. auch von der Sachbearbeitungsebene, die nur Unterlagen in das System eingibt und sonstige Verwaltungstätigkeiten ausübt wie das Erinnern der Kunden, Unterlagen einzureichen?

Antwort:
Nein, für Sachbearbeiter ohne Entscheidung über die Gültigkeit der eingereichten Unterlagen werden keine Unterlagen zu Punkt E zu D a) gefordert.

Frage 10:
Gemäß Punkt E zu D a) sind Nachweise der beruflichen Erfahrung des Leiters mit einzureichen. Wie wird der Begriff Leiter definiert? Handelt es sich hierbei um die Geschäftsführung des Unternehmens in dem die PQ-Stelle angesiedelt sein wird oder um den fachlichen Leiter des Bereichs dem die PQ-Stelle zugeordnet ist? Können die Kenntnisse und die Kompetenz eventuell auch gemeinsam von mehreren Personen nachgewiesen werden, wenn dieses die Tätigkeit gemeinsam durchführen (z.B. Leiter und Stellvertreter ergänzen sich in ihren Kenntnissen und der Kompetenzen)?

Antwort:
Bei dem Leiter der PQ-Stelle handelt es sich nicht zwangsläufig um den Geschäftsführer. Hierbei kann es sich um unterschiedliche Personen handeln. Die vorzulegenden Unterlagen beziehen sich auf den Leiter der PQ-Stelle sowie diejenigen mit der Präqualifikation betrauten Mitarbeiter, die über die Anerkennung von Unterlagen und damit über die Erteilung der Präqualifikation entscheiden. Eine ‚Ergänzung‘ von Kenntnissen führt auch bei gemeinsamer Tätigkeit zu einer niedrigeren Bewertung.

Frage 11:
zu Punkt D a) : Gibt es eine Wichtung nach der die Kenntnisse und Kompetenzen in bestimmten Bereichen stärker gewertet werden als in anderen Bereichen?

Antwort:
Nein, es erfolgt keine Gewichtung innerhalb der belegten Kenntnisse/Kompetenzen.

Frage 12:
zu Punkt D a) : Warum reichen in manchen Bereichen Grundzüge aus und in anderen nicht, obwohl z.B. die Bereiche Compliance / Selbstreinigung sowie Steuerrecht, insb. Jahresabschlüsse und Gewinn- und Verlustrechnung, bei der Prüfung der Präqualifikationsfähigkeit nur mit der Bestätigung durch einen Anwalt des Unternehmens (Compliance / Selbstreinigung) bzw. einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer (Jahresabschlüsse und Gewinn- und Verlustrechnung) gewertet werden können? Eine Prüfung dieser Nachweise ist ausreichend. Welche darüber hinaus gehenden Kenntnisse und Kompetenzen sind in diesen Bereichen notwendig?

Antwort:
Unter dem in der Ausschreibung genannten Begriff ‚Grundzüge‘ wird das Verständnis für allgemeine Zusammenhänge von vorzulegenden Nachweisen und Ihren Ausstellern vorausgesetzt. Beim Beispiel tarifliche Sozialkassen (Leitlinie, Anlage 1, Nr. 8) bedeutet das, dass die für die Prüfung eingesetzte Person wissen muss, dass in Abhängigkeit von der Bauleistung verschiedene Sozialkassen für die Beitragserhebung zuständig sind. Die Nachweise selbst und deren Inhalt liegen jedoch in der Verantwortlichkeit der Sozialkassen. Besonders, in wie weit die Sozialkassen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. eine Enthaftungsbescheinigung ausstellen, liegt nicht im Aufgabenbereich der PQ-Stelle.
Im Bereich Steuerrecht werden über das o.g. Verständnis hinausgehende Kenntnisse gefordert. Zwar sollen von den PQ-Stellen weder die Bestätigungen bzw. Testate von Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern bezweifelt werden, noch wird eine nochmalige Prüfung gefordert. Eine Plausibilitätsprüfung der Angaben und eine Einordnung etwa im Verhältnis zu den Sozialkassenbeiträgen oder zu den Mitarbeiterzahlen wird ebenso erwartet wie eine Plausibilitätsprüfung des Anteils der selbst erbrachten Bauleistungen im Verhältnis zu den gewerblichen Mitarbeitern.
Hinsichtlich Compliance/Selbstreinigung erfolgte, auch vor dem Hintergrund der künftigen Vereinfachungen durch das Wettbewerbsregister, eine erneute Überprüfung der Anforderung an Kenntnisse/Kompetenzen mit dem Ergebnis, dass „Grundzüge“ als ausreichend angesehen werden. Hier wird erwartet, dass die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nur anerkannt wird, wenn die ergriffenen Maßnahmen aufgelistet und in sich schlüssig und plausibel sind.

Frage 13:
Wie werden die gemäß Punkt E. einzureichenden Nachweise im Rahmen der Ausschreibung gewertet? Führt das Fehlen eines gemäß Punkt E. einzureichenden Nachweises automatisch zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren oder gibt es eine Wichtung gemäß derer die Nachweise gewertet werden, d.h. auch wenn z.B. ein Nachweis fehlt, ist der Bewerber evtl. noch nicht automatisch ausgeschlossen?

Antwort:
Buchstabe E führt sowohl die für die Eignungsprüfung (zu C) als auch die für die Wertung (zu D) vorzulegenden Nachweise auf.

bei den Nachweisen zu C):
Vorzulegen ist
1. der Nachweis über eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen in der geforderten Höhe oder eine Erklärung, bis zum Leistungsbeginn eine Haftpflichtversicherung in der geforderten Höhe abzuschließen. Fehlt beides, kann die wirtschaftliche und finanzielle Eignung nicht festgestellt werden, d.h. die Bewerbung wird nicht weiter berücksichtigt.
2. eine Erklärung, sich der speziell für die Tätigkeit als PQ-Stelle vorgesehenen Akkreditierung durch die DAkkS zu unterziehen und die erfolgreiche Akkreditierung bis zum 31.10.2026 nachweisen zu wollen. Fehlt die Erklärung, ist die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen, d.h. die Bewerbung kann nicht weiter berücksichtigt werden.
3. eine Dokumentation über die Vorkehrungen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit im Umgang mit den im Zuge der Präqualifizierungstätigkeiten erhaltenen Informationen und Unterlagen. Fehlt die Dokumentation, ist die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen, d.h. die Bewerbung kann nicht weiter berücksichtigt werden.
4. eine Erklärung, die datentechnischen Voraussetzungen bis zum Herbst 2026 zu schaffen und auf Verlangen des Vereins zu diesem Zeitpunkt eine Dokumentation vorzulegen und das System zu präsentieren. Fehlt die Erklärung, ist die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen, d.h. die Bewerbung kann nicht weiter berücksichtigt werden.

Zuschlagsvorbehalt: Der Nachweis der Haftpflichtversicherung vor Leistungsbeginn, eine bis zum 31.10.2026 erreichte Akkreditierung durch die DAkkS sowie der Nachweis der Kompatibilität des technischen Systems sind die Grundvoraussetzungen für die Erteilung der Konzession. Wird einer der entsprechenden Nachweise zum angegebenen Zeitpunkt nicht vorgelegt, tritt der Zuschlagsvorbehalt ein, d.h. der Bewerber erhält die Konzession nicht, auch wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

bei den Nachweisen zu D):
1. Fehlende Nachweise führen nicht zum Ausschluss, aber zur Abwertung der Bewerbung
2. Die Zuschlagskriterien sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben. Innerhalb des Zuschlagskriteriums „Berufserfahrung des vorgesehenen Teams“ erfolgt keine Gewichtung.


Frage 14:
Es ging nicht um die Wichtung innerhalb des Kriteriums „Berufserfahrung“ es ging um die allgemeine Wichtung. Wie Sie in Ihrer Antwort aufführen „Die Zuschlagskriterien sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben.“, die Frage zielte auch vielmehr genau darauf ab, ob es eine Wichtung wie z.B. die folgende gibt

Wichtung 60%
a) Ausbildungs- und Studiennachweise, Fortbildungstestate, Nachweise der beruflichen Erfahrung des Leiters und der mit der Präqualifikation befassten Mitarbeiter, Schulungskonzepte, Referenzangaben, Lebenslauf mit beruflichem Werdegang, Eigenerklärungen
Wichtung 30%
b) Darstellung des Finanzierungskonzeptes mit entsprechenden Nachweisen Nachweise zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens (Bankerklärung, Bilanzauszüge)
Wichtung 10 %
c) Konzeptvorstellung

Den Zuschlag erhalten dann die sechs Unternehmen mit der höchsten Punktzahl.
Wenn es keine Wichtung innerhalb der geforderten Nachweise gibt, wie erfolgt die Vergabe? Es muss für die Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren klar erkennbar sein, nach welchen Kriterien die Vergabe erfolgt. Da die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben sind, muss auch deutlich sein, wie diese Bedeutung gewertet wird.


Antwort:
Bei der Vergabe einer Konzession besteht für den Konzessionsgeber keine Verpflichtung, die Zuschlagskriterien zu gewichten. Sie müssen nur in der Reihenfolge der ihnen zugemessenen Bedeutung bekannt gegeben werden. Dieser Verpflichtung ist der PQ-Verein nachgekommen. Aus den bisherigen Informationen ist bereits ersichtlich, dass dem Kriterium „Berufserfahrung“ die höchste Bedeutung zu kommt und dem Kriterium „Akzeptanzverbesserungskonzept“ die niedrigste. Um eine möglichst zielgenaue Bewerbung zu ermöglichen, wird nachfolgend die vorgesehene Gewichtung angegeben:
a) Berufserfahrung: 50 Prozent
b) Finanzierungskonzept: 30 Prozent
c) Akzeptanzverbesserungskonzept: 20 Prozent


Frage 15:
Ist es schon möglich, einen Antrag auf Akkreditierung bei der DAkkS zu stellen? Ein entsprechendes Antragsformular bzw. Informationen zur Präqualifikation VOB sind auf der Webseite der DAkkS noch nicht zu finden.

Antwort:
Nein, zuerst erfolgt die Auswahl der 6 PQ-Stellen und nur diese werden dann zur Akkreditierung aufgefordert bzw. dürfen sich der Akkreditierung unterziehen.

Frage 16:
Der Ausschreibungstext bzw. auch die Antworten im Fragepool sind nicht eindeutig. Welche Nachweise müssen konkret bis zum 17.04.2026 von den Bewerbern eingereicht werden?

Antwort:
Bis zum Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen oder den Eingang der Angebote (17.04.2026) vorzulegen sind folgende
1. Eignungsnachweise
• Haftpflichtversicherung in der geforderten Höhe oder Erklärung, bis Leistungsbeginn eine solche Haftpflichtversicherung abzuschließen
• Erklärung, sich der speziell für die Tätigkeit als PQ-Stelle vorgesehenen Akkreditierung durch die DAkkS zu unterziehen und die erfolgreiche Akkreditierung bis zum 31.10.2026 nachweisen zu wollen
• Dokumentation über die Vorkehrungen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit im Umgang mit den im Zuge der Präqualifizierungstätigkeiten erhaltenen Informationen und Unterlagen
• Erklärung, die datentechnischen Voraussetzungen bis zum Herbst 2026 zu schaffen und zu diesem Zeitpunkt eine Dokumentation vorzulegen und das System zu präsentieren

2. Unterlagen für die Wertung
• Ausbildungs- und Studiennachweise, Fortbildungstestate, Nachweise der beruflichen Erfahrung des Leiters und der mit der Präqualifikation befassten Mitarbeiter, Schulungskonzepte, Referenzangaben, Lebenslauf mit beruflichem Werdegang, Eigenerklärungen, ggf. Konzept zur Anwerbung kompetenter Mitarbeiter
• Finanzierungskonzept
• Akzeptanzverbesserungskonzept


Frage 17:
In der Konzessionsbekanntmachung, S 3, Punkt III.1.3) ist von „einer speziell für die Tätigkeit als PQ-Stelle vorgesehene Akkreditierung durch die DAkkS“ die Rede. Im Text „Wettbewerbliches Auswahlverfahren für die Erteilung einer Konzession an Präqualifizierungsstellen durch den Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen“, S 3, Punkt Spezielle Anforderungen: a) Akkreditierung, ist hingegen von einer „Akkreditierung bei der DAkkS gemäß der DIN EN ISO/IEC 17065“ die Rede.

Ist eine Akkreditierung speziell für die Tätigkeit als PQ-Stelle vorgesehen oder eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065?


Antwort:
Bei der DAkkS ist ein Programm aufgelegt, das ausschließlich für die Akkreditierung für die Tätigkeit als PQ-Stelle vorgesehen ist und über die Regelungen der DIN hinaus die Anforderungen der Leitlinie zum Gegenstand hat. Nur wer sich diesem Verfahren erfolgreich unterzieht, kann als PQ-Stelle tätig werden, nur die vom Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. benannten Unternehmen erhalten Zugang zu diesem Verfahren. Unabhängig davon, basiert dieses Akkreditierungsverfahren aber selbstverständlich auf der DIN EN ISO/IEC 17065.

Frage 18:
In der Satzung des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen findet sich unter § 7 Finanzierung Abs. 1 die Formulierung: „Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn, sondern ausschließlich auf Kostendeckung ausgerichtet. Sie ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.“ Außerdem heißt es in § 7 Abs. 2: „ Die Finanzierung für die laufenden Geschäfte erfolgt aus Entgelten der Präqualifizierungsstellen für die Eintragungen in die Liste der präqualifizierten Unternehmen. Die Höhe des Entgelts pro Eintrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.“

Was versteht man unter der Formulierung „ausschließlich Kostendeckung“ und wie bzw. durch wen wird diese überprüft?
Wie wird den PQ-Stellen jene Kostendeckung dargestellt bzw. wie erlangen diese Kenntnis davon?
Was passiert, wenn gegenständliche Kostendeckung nicht erfüllt/erreicht wird  ?


Antwort:
Kostendeckung bedeutet, dass der Verein seine Verbindlichkeiten bedient. Kontrolliert wird der Verein durch seine Organe. Als Reaktion auf erwirtschaftete Unterdeckungen oder Überschüsse wird durch die Mitgliederversammlung die Höhe des Entgeltes pro Eintrag angepasst. Die PQ-Stellen werden bei Änderung der Entgelthöhe vom Verein unterrichtet und im Rahmen der Erfahrungsaustausche über Ergebnisse aus den Mitgliederversammlungen informiert. Darüber hinaus gehende Informationen, etwa zur Höhe oder Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Vereins sind nicht vorgesehen.

Frage 19:
Wir haben im Konzessionsvergabeverfahren keinen Hinweis auf einen Eröffnungstermin gefunden.

Gibt es einen Eröffnungstermin für das Konzessionsvergabeverfahren?
und wenn ja erfolgt eine Einladung zu diesem Eröffnungstermin?


Antwort:
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterlagen (17.04.2026) erfolgt zeitnah deren Öffnung, die Anwesenheit von Bewerbern bei dieser Öffnung ist nicht vorgesehen. Es ist auch nicht vorgesehen, die Konzepte in Gesprächen präsentieren zu lassen, die Wertung erfolgt allein anhand der Unterlagen.

Frage 20:
Was passiert, wenn das Akkreditierungsprogramm für die geforderte Akkreditierung nicht rechtzeitig fertig wird, bzw. es durch eine von der PQ-Stelle unverschuldete Verzögerung nicht möglich ist, die Akkreditierung bis zum geforderten Termin nachzuweisen?


Antwort:
Es ist aus derzeitiger Sicht nicht davon auszugehen, dass  der Termin zum Nachweis der Akkreditierung durch die DAkkS nicht eingehalten werden kann. Nicht von der DAkkS zu vertreten, sind jedoch Verzögerungen durch den Antragsteller z.B. durch verspätete  Vorlage von prüfbaren Unterlagen.

Frage 21:
„Bewerber müssen mit dem Angebot ein Konzept vorlegen, wie sich Ihrer Meinung
nach die Akzeptanz des PQ-Systems bei den Bauunternehmen (noch) weiter verbessern lässt.“

- Soll das Akzeptanzverbesserungskonzept  aus der Sicht der PQ – Stelle erarbeitet werden, oder
- aus der Sicht der PQ – Stelle mit Mitwirkung des PQ – Vereins?


Antwort:
Eine Einschränkung ist nicht vorgesehen, das Konzept kann sowohl rein von den PQ-Stellen durchzuführende Maßnahmen enthalten als auch solche Maßnahmen, die eine Mitwirkung des PQ-Vereins erfordern. Wichtig ist, wie erfolgversprechend das Konzept ist. Bei Maßnahmen, die eine Mitwirkung des PQ-Vereins erfordern, wird der hierfür erforderliche Aufwand des Vereins bei der Bewertung berücksichtigt.

Frage 22:
Können die Angebotsunterlagen auch per eMail in digitaler Form übermittelt werden?


Antwort:
Ja, gemäß § 34 KonzVgV erfolgt die Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote auf dem Postweg oder per email. Dasselbe gilt, soweit nach § 34 KonzVgV zulässig, auch für die sonstige Kommunikation.

Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.             vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Herr MinDirig Ludger Kraemer                    Telefon: +49 (0)228-94 37 77-0                                  
Konstantinstraße 38                                                                     eingetragen beim Amtsgericht Bonn (Registerblatt: VR 8498)                                               
53179 Bonn                                                                                                                                                                                                                                    Internet: www.pq-verein.de         





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